Wirtschaftsplan

Sinn und Zweck des Wirtschaftsplans ist die Prognose für das nächste Wirtschaftsjahr und die Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer (Hausgeld).Die Aufstellung des Wirtschaftsplans ist eine Pflicht des Verwalters und im Gesetz ausdrücklich als Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung normiert, § 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG. Der Wirtschaftsplan sollte eine möglichst realistische Prognose über die voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen der Gemeinschaft für das folgende Wirtschaftsjahr sein.

Der Wirtschaftsplan hat die Anteile der Wohnungseigentümern an den entstehenden Kosten zu enthalten. Sowohl der jeweilige Verteilungsschlüssel ist auszuweisen also auch der auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallende Betrag.

Der Wirtschaftsplan ist in der Eigentümerversammlung zu beschließen, der Gesamt- wie auch der Einzelwirtschaftsplan, denn er ist die Grundlage für die zu leistenden Hausgeldvorauszahlungen.

Mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan werden häufig Verfall- und Vorfälligkeitsklauseln und der Lastschrifteinzug beschlossen.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: