Jahresabrechnung

Der Verwalter ist zur Aufstellung der Jahresabrechnung verpflichtet.

Wesentlicher Inhalt einer Jahresabrechnung sind die in einer Gesamtabrechnung aufzulistenden gesamten Einnahmen und Ausgaben, die in der Einzelabrechnung darzustellenden Beitragsverpflichtung jedes Wohnungseigentümers, die Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage und der Kontenstände.

Eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, wann die Jahresabrechnung vom Verwalter vorzulegen ist, gibt es – anders als im Mietrecht – nicht.

Über die Jahresgesamt- und Einzelabrechnung beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Mit dem Beschluss über die Einzelabrechnung wird häufig die Fälligkeit der sich aus der Jahresabrechnung ergebenden Guthaben oder Salden beschlossen.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: