Entziehung des Wohnungseigentums

Verstößt ein Wohnungseigentümer in ganz erheblichem Maße gegen seine gemeinschaftlichen Pflichten, können die übrigen Wohnungseigentümer von diesem die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.

Vorausgesetzt wird, dass der betroffene Eigentümer schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 WEG verstößt und den übrigen Miteigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden kann. Weiter erforderlich sind eine Abmahnung sowie anschließende weitere Verstöße des Eigentümers.

Die Entziehung des Wohnungseigentums kommt auch dann in Betracht, wenn der Wohnungseigentümer seinen Zahlungspflichten gegenüber der Gemeinschaft über einen längeren Zeitraum nicht nachkommt und der Zahlungsrückstand einen bestimmten Betrag erreicht hat.

Soll einem Wohnungseigentümer sein Wohnungseigentum entzogen werden, bedarf es zunächst eines entsprechenden Beschlusses, der nach dem Gesetz mit absoluter Mehrheit gefasst wird, also von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Der betroffene Wohnungseigentümer ist jedoch nicht stimmberechtigt.

Der Entziehungsbeschluss ist Prozessvoraussetzung für die anschließende gerichtliche Entziehungsklage der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht prüft erst in diesem Verfahren inhaltlich, ob die Pflichtverstöße des betroffenen Wohnungseigentümers derart grob waren, dass die Gemeinschaft die Veräußerung des Wohnungseigentums verlangen kann.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: