Sondernutzungsrechte

Durch Vereinbarung, meist bereits durch den teilenden Eigentümer, kann einem Sondereigentümer ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Eigentums eingeräumt werden. Dadurch werden die übrigen Miteigentümer vom weiteren Gebrauch dieses gemeinschaftlichen Eigentums ausgeschlossen, obwohl der erfasste Bereich weiterhin Gemeinschaftseigentum bleibt.

Ist das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen, hat es auch Wirkung für einen späteren Erwerber.

Sondernutzungsrechte können an Flächen, Räumen, Gebäudeteilen, Anlagen und Einrichtungen des Gemeinschaftseigentums eingeräumt werden und können darüber hinaus an Bedingungen geknüpft werden.

Weil sich der dem Sondernutzungsrecht unterliegende Bereich nach wie vor im gemeinschaftlichen Eigentum aller Wohnungseigentümer befindet, treffen die mit dem Sondernutzungsrecht verbundenen Kosten grundsätzlich alle Wohnungseigentümer. Deshalb entspricht es grundsätzlich dem Interesse der von der Nutzung ausgeschlossenen Eigentümer, eine abweichende Kostentragung zu regeln. Gleiches gilt für die Instandhaltung und Instandsetzung wie auch die Verkehrssicherungspflicht.

Typische Sondernutzungsrechte sind Pkw-Einstellplätze, Kellerräume, Speicher und Dachbodenabteile, Terrassenflächen und Fassadenflächen.

Häufig werden auch Sondernutzungsrechte verbunden mit der Befugnis, bauliche Veränderungen vornehmen zu dürfen, z.B. Sondernutzungsrecht an Dachbodenräumen mit der Erlaubnis, den Dachboden zu Wohnzwecken ausbauen zu dürfen.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: