Beschlüsse
Die Wohnungseigentümer treffen Entscheidungen zu ihren Angelegenheiten durch Vereinbarung oder Beschluss und dies zumeist in der Wohnungseigentümerversammlung.
Über welche Angelegenheiten die Wohnungseigentümer durch Beschlussfassung entscheiden können, ergibt sich aus der Gemeinschaftsordnung und/oder dem Gesetz.
Ob also ein Beschluss wirksam ist und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung standhält, hängt zunächst davon ab, ob der zu regelnde Sachverhalt überhaupt einem Beschlussverfahren zugänglich ist (sog. Beschlusskompetenz). Denn ein Beschluss, der sich der Kompetenz der Eigentümergemeinschaft entzieht, ist bereits nichtig.
Weiter muss der Beschluss formell und materiell ordnungsgemäß sein.
Das setzt unter anderem voraus, dass die Eigentümerversammlung ordnungsgemäß einberufen, der Beschlussgegenstand ausreichend bezeichnet und das Beschlussergebnis zutreffend festgestellt und verkündet wurde. Die Gemeinschaftsordnung und/oder das Gesetz sehen für bestimmte Regelungsinhalte unterschiedliche Mehrheitsverhältnisse vor. So kann ein Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst werden, ein anderer setzt eine sog. qualifizierte Mehrheit oder gar doppelt qualifizierte Mehrheit voraus.
Leidet ein Beschluss an einem Mangel oder verstößt anderweitig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, ist er anfechtbar. Wird der Beschluss indes nicht angefochten, ist er trotz des möglichen Mangels wirksam und umzusetzen.
Die Wohnungseigentümer können außerhalb einer Wohnungseigentümerversammlung einen Beschluss im schriftlichen Verfahren fassen. Ein solcher sog. Umlaufbeschluss setzt allerdings die Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraus.
Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.
Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: