Bestellung und Abberufung der Verwaltung

Grundsätzlich obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern. Unter Verwaltung werden alle Maßnahmen und Entscheidungen verstanden, die eine tatsächliche oder rechtliche Regelung zum Gemeinschaftseigentum enthalten und im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer erforderlich sind. Die meisten Eigentümergemeinschaften übertragen die Verwaltung einem Verwalter.

Ein Verwalter wird bestellt durch einen entsprechenden mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung. Die Aufgaben des Verwalters als ausführendes Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergeben sich aus dem Gesetz, geregelt in den §§ 26 – 28 WEG. Neben dem Beschluss zur Bestellung des Verwalters schließt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Verwalter einen (schuldrechtlichen) Vertrag, in dem neben dessen Vergütung weitere Pflichten und Rechte des Verwalters geregelt werden können.

Erstmalig darf ein Verwalter höchstens für den Zeitraum von 5 Jahren bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung, die dann einer erneuten Beschlussfassung bedarf, ist zulässig.

Da die Verwalterbestellung grundsätzlich auf einen bestimmten Zeitraum erfolgt, endet diese mit deren Ablauf.

Zumeist enthalten die Verwalterverträge eine Vereinbarung, der zu Folge der Vertrag nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dies hat zur Folge, dass auch die Abberufung des Verwalters nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, d.h. dem Verwalter muss eine schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen sein. Dann können die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung durch mehrheitlichen Beschluss den Verwalter vorzeitig abberufen und den Verwaltervertrag aus wichtigem Grund kündigen.

Der Bestellungs- wie auch der Abberufungsbeschluss können von jedem Miteigentümer angefochten werden. Für den Abberufungsbeschluss gilt die Besonderheit, dass dieser auch vom abberufenen Verwalter angefochten werden kann.

Fehlt der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Verwalter, kann auf entsprechenden Antrag eines Wohnungseigentümers unter bestimmten Voraussetzungen ein Verwalter gerichtlich bestellt werden.

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