Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein Organ der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ist in der Gemeinschaftsordnung die Bestellung eines Verwaltungsbeirates nicht verankert, steht es im Ermessen der Eigentümer einen Beirat zu bestellen. Die Bestellung des Beirats erfolgt durch Mehrheitsbeschluss.

Eine gesetzliche Regelung dazu, wie lange die Amtszeit eines Beirates dauern darf, gibt es – im Gegensatz zur Bestellung eines Verwalters – nicht.

Der Verwaltungsbeirat besteht aus drei Mitgliedern, einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern.

Die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsbeirats ergeben sich aus dem Gesetz, § 29 Abs. 2 und 3 WEG, können aber durch Vereinbarung, zumeist durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, erweitert werden.

Der Verwaltungsbeirat hat die Aufgabe, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er hat weder ein Weisungsrecht noch eine Überwachungspflicht.

Weiter sollen vom Beirat vor der Beschlussfassung der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Rechnungslegung und Kostenanschläge geprüft werden.

Der Verwaltungsbeirat ist weder Vertreter der Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Allerdings kann die Verwaltungsbeirat durch Beschluss der Eigentümer ermächtigt werden, einen Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft außergerichtlich und/oder gerichtlich geltend zu machen.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: