Beschlussanfechtung

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer findet sich üblicher Weise zumindest einmal jährlich zu einer Eigentümerversammlung zusammen. Innerhalb dieser Versammlung werden dann Beschlüsse zu unterschiedlichen Bereichen zur Abstimmung gestellt, etwa der Einzel- und Gesamtjahresabrechnung, dem Wirtschaftsplan, der Entlastung der Verwaltung, der Bestellung oder Abberufung einer Verwaltung, der Wahl des Verwaltungsbeirats, zu Instandhaltungsmaßnahmen und vieles mehr.

Jeder Wohnungseigentümer hat die Möglichkeit und das Recht, einen Beschluss der Eigentümerversammlung anzufechten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der anfechtende Wohnungseigentümer in der Versammlung für oder gegen einen Beschlussvorschlag gestimmt hat. Auch ein sog. Negativbeschluss, also ein ablehnender, ist anfechtbar.

Die Beschlussanfechtung ist ein fristgebundenes gerichtliches Verfahren, welches vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht erhoben wird und sich gegen die übrigen Miteigentümer der Gemeinschaft richtet. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden.

Das Amtsgericht überprüft innerhalb des gerichtlichen Verfahrens, ob der angefochtene Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Ist dies nicht der Fall, wird der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: