Eigentümerversammlung
Einmal jährlich sollte eine Eigentümerversammlung durchgeführt werden.
Ist ein Verwalter bestellt, gehört die Einberufung dieser Versammlung zu seinem Pflichtenkreis. Die Einberufung einer Versammlung erfolgt schriftlich und mindestens eine Woche vor dem anberaumten Termin. Es sind alle Wohnungseigentümer einzuladen und der Einladung eine Tagesordnung beizufügen, aus der sich ergibt, welchen Themen behandelt und welche Beschlüsse gefasst werden sollen.
Der Verwalter hat eine Eigentümerversammlung auch dann einzuberufen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies von ihm unter Angabe der Gründe verlangen.
Weigert sich ein Verwalter, eine Eigentümerversammlung einzuberufen oder gibt es keinen Verwalter, kann eine solche Versammlung auch von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates einberufen werden.
Üblicher Weise übernimmt der Verwalter den Vorsitz bei der Durchführung der Versammlung. Über den Inhalt ist eine Niederschrift zu fertigen. Die gefassten Beschlüsse hat der Verwalter zudem in einer Beschlusssammlung festzuhalten.
Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.
Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: