Stimmrecht

Die Wohnungseigentümer beschließen über ihre Angelegenheiten durch Beschlussfassung oder Vereinbarung.

Über welche Angelegenheiten die Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss beschließen können, ist im WEG abschließend aufgeführt. In der Gemeinschaftsordnung kann dieser Anwendungsbereich für Mehrheitsbeschlüsse erweitert oder eingeschränkt werden.

Das WEG kennt unterschiedliche Mehrheitsbeschlüsse: die einfache Mehrheit, die qualifizierte Mehrheit, die doppelt qualifizierte und die absolute Mehrheit.

Ob und welche Mehrheit bei einer Beschlussfassung erreicht wird, bestimmt sich nach dem Stimmrecht, also der Stimmkraft und dem Umfang eines Stimmrechts.

Das Gesetz geht bezüglich der Stimmkraft davon aus, dass jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat (Kopfprinzip), und zwar unabhängig davon, wie groß der Miteigentumsanteil ist oder wie viele Wohnungen ein Miteigentümer hat. Hiervon kann aber in einer Gemeinschaftsordnung abgewichen werden. So kann sich die Stimmkraft auch nach der Größe der Miteigentumsanteile richten (Wertprinzip) oder nach der Anzahl der dem Wohnungseigentümer gehörenden Wohnungen (Objektprinzip).

Ob eine (erste) Eigentümerversammlung überhaupt beschlussfähig ist, bestimmt sich wiederum nach der Größe des Miteigentumsanteils.

Träger des Stimmrechts ist der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer.

Ob die für einen Mehrheitsbeschluss erforderliche Anzahl an Stimmen erreicht worden ist, wird durch den Versammlungsleiter festgestellt.

Das Stimmrecht eines Wohnungseigentümers kann auch beschränkt werden. Gesetzlich geregelt sind Stimmverbote, vgl. § 25 Abs. 5 WEG. Paxisrelevant ist aber auch der Missbrauch des Stimmrechts, hier häufig die Majorisierung. Das ist der Fall, wenn ein sog. Mehrheitseigentümer sein Stimmenübergewicht ausnutzt, einen ihm genehmen Beschluss herbeizuführen.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: