Gemeinschaftsordnung

In der Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der Teilungserklärung ist, ist üblicher Weise das Miteinander der Wohnungseigentümer geregelt. Häufig unter Verweis auf gesetzliche Regelungen, aber auch als deren Änderung und/oder Ergänzung.

Eine Änderung der Gemeinschaftsordnung ist grundsätzlich möglich durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer. Teilweise enthalten Gemeinschaftsordnungen Öffnungsklauseln, die es den Wohnungseigentümern erlauben, eine Regelung der Gemeinschaftsordnung durch Beschluss zu ändern. Für die Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels bedarf es zwischenzeitlich keiner Öffnungsklausel mehr (vgl. § 16 Abs. 3 WEG).

Aber auch eine Gemeinschaftsordnung unterliegt der rechtlichen Überprüfung, denn für die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die Funktion ihres Willensbildungsorgans, der Eigentümerversammlung, für die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters und des Verwaltungsbeirats sind grundsätzlich die Bestimmungen des WEG und die gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinschaft maßgebend (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG).

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

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