Streitigkeiten mit dem Verwalter

Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und dem Verwalter entstehen ausschließlich darüber, ob der Verwalter seine Pflichten gegenüber der Gemeinschaft ordnungsgemäß wahrnimmt.

Der Verwalter selbst hat die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Verfahren gegenüber der Gemeinschaft festzustellen zu lassen, ob eine bestimmte Verpflichtung besteht oder nicht.

Die Wohnungseigentümer können den Verwalter gerichtlich auf die Erstellung einer Jahresabrechnung, auf Auskunft, auf Übergabe einer Eigentümerliste, auf Einsichtnahme der Verwaltungsunterlagen oder auf Zustimmung zu einer baulichen Veränderung – sofern ein Zustimmungsborbehalt bspw. In der Gemeinschaftsordnung vorgesehen ist, in Anspruch nehmen.

Unterlässt der Verwalter die Einberufung einer Eigentümerversammlung oder weigert er sich pflichtwidrig oder trotz einer entsprechenden Aufforderung durch ein Viertel der Eigentümer, besteht die Möglichkeit, dass sich ein Eigentümer gerichtlich zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen lassen kann.

Besteht Streit über den Inhalt einer Tagesordnung einer einzuberufenden Eigentümerversammlung und weigert sich der Verwalter einen bestimmten Tagesordnungspunkt aufzunehmen, besteht ebenfalls die Möglichkeit, einen Miteigentümer gerichtlich zu ermächtigen, eine Eigentümerversammlung einzuberufen und deren Tagesordnung festzulegen.

Ausnahmsweise und nur für den Fall der Abberufung bzw. vorzeitigen Kündigung des Verwaltervertrages hat der Verwalter die Möglichkeit im eigenen Namen gegen die Wohnungseigentümer/Gemeinschaft vorzugehen. In diesem Fall kann der Verwalter gerichtlich gegenüber den übrigen Eigentümern die Ordnungsmäßigkeit des Abberufungsbeschlusses feststellen lassen (Beschlussanfechtung). Gleichzeitig kann der Verwalter gegenüber der Eigentümergemeinschaft gerichtlich die Wirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages feststellen lassen und bei Ungültigkeit des Abberufungsbeschlusses bzw. Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Verwaltervertrages die restliche Vergütung aus dem Vertrag einfordern.

Bei Fragen zum Thema Wohnungseigentum wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Wohnungseigentumsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: