Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen umfassen alle Arbeiten, die zur Beseitigung normale Abnutzungs- und Gebrauchsspuren erforderlich sind.

Nach dem Gesetz trifft grundsätzlich den Vermieter die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen. Soll der Mieter verpflichtet werden, bedarf es einer wirksamen individuellen vertragliche Vereinbarung oder einer entsprechenden wirksamen Regelung in einem Formularmietvertrag.

Das Thema Schönheitsreparaturen ist zumeist zum Ende eines Mietverhältnisses häufiger Streitpunkt.

Zunächst ist dann zu prüfen, ob die Klausel zur Ausführung von Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurde.

Generell lässt sich festhalten, dass Schönheitsreparaturen dem Mieter auch formularmietvertraglich auferlegt werden können, allerdings nicht mit starren Fristen, sondern nur in Verbindung mit einer Bedarfsregelung.

Weiter ist die Wirksamkeit davon abhängig, ob der Mieter eine renoviert oder unrenovierte Wohnung übernommen hat.

Triff eine Schönheitsreparaturklausel mit einer Klausel zur Anfangs- oder Endrenovierung zusammen, hat dies zur Folge, dass beide Klauseln unwirksam sind (Summierungseffekt). Das gilt auch, wenn zwar die Schönheitsreparaturklausel für sich allein wirksam sein mag, die Anfangsrenovierungsklausel aber nicht, z.B. weil eine Pflicht zur Anfangsrenovierung ohne angemessenen Ausgleich besteht, oder die Endrenovierungsklausel nicht, weil z.B. dem Mieter eine unbedingte Pflicht zur Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Dekorationsarbeiten auferlegt wird.

Fraglich kann auch sein, ob Abgeltungsklauseln wirksam vereinbart wurden.

Von den Schönheitsreparaturen sind gerade zum Ende des Mietverhältnisses Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz wegen Beschädigungen des Mietobjekts, auch dekorativer Schäden, zu unterscheiden. Als Schäden in diesem Sinne lassen sich alle Veränderungen der Mietsache beschreiben, die nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind und die nicht durch malermäßige Arbeiten zu beseitigen sind.

Zwar wird dem Mieter während der Mietzeit grundsätzlich zugestanden, dass Mietobjekt auch in eigenwilliger Farbgebung zu gestalten. Ein Schaden kann indes vorliegen, wenn der Mieter die Wohnung in neutralen oder dezenten Farben übernommen hat, nach Mietende aber eine knallbunte Wohnung zurückgibt.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

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