Kaution

Im Gesetz ist die Zahlung einer Mietkaution nicht vorgesehen. Soll der Mieter eine Kaution leisten, bedarf dies einer mietvertraglichen Vereinbarung.

Die Kaution dient allein der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter während oder nach Beendigung der Mietzeit.

Die Höhe der Kaution ist im Wohnraummietrecht begrenzt auf drei Monatsmieten, wobei maßgeblich die Grundmiete ist, also Betriebskosten nicht mitgerechnet werden dürfen.

Geleistet werden kann eine Barkaution in drei Teilzahlungen. Aber auch andere Formen der Sicherheitsleistung können vereinbart werden, etwa die Einrichtung eines Sparkontos, eines Sparbuches oder das Beibringen einer Bürgschaft.

Während der Mietzeit darf der Vermieter auf die Kaution nur dann zugreifen, wenn Forderungen gegen den Mieter, etwa Mietrückstände, rechtskräftig festgestellt sind. Wird die Kaution dadurch geschmälert, kann der Vermieter das Wiederauffüllen der Kaution verlangen.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses und Rückgabe der Mietsache hat der Mieter einen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution. Dieser Anspruch ist jedoch nicht sofort fällig. Dem Vermieter wird eine Abrechnungsfrist zugestanden, innerhalb derer er sich Gewissheit darüber verschaffen kann, ob noch Ansprüche gegen den Mieter bestehen, beispielsweise Mietrückstände, Ansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Schadensersatzansprüche.

Eine gesetzliche Abrechnungsfrist gibt es nicht, in der Regel wird aber davon ausgegangen, dass die Kautionsabrechnung sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses fällig wird. Bestehen Gegenansprüche des Vermieters, kann dieser mit den Ansprüchen gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Überwiegend wird auch davon ausgegangen, dass der Vermieter die Kaution über den regulären Abrechnungszeitraum hinaus zurückbehalten darf, wenn aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung erwartet wird.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: