Räumungsprozess

Wird das Mietverhältnis vom Vermieter gekündigt und zieht der Mieter nicht zum Fristablauf aus, kann der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Ausnahmeweise kann der Vermieter einen Räumungsanspruch gerichtlich dann schon vor Ablauf der Kündigunsfrist geltend machen, wenn der Mieter der Kündigung widersprochen oder anderweitig zum Ausdruck gebracht hat, nicht auszuziehen (Klage auf zukünftige Räumung).

Halten sich in der streitgegenständlichen Wohnung weitere (volljährige) Personen dauerhaft auf, die aber nicht Partei des Mietvertrages sind (z.B. Untermieter, Ehegatten) empfiehlt es sich, den Räumungsantrag auf diese Personen zu erstrecken.

Im Räumungsprozess überprüft das zuständige Amtsgericht, also das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, die Wirksamkeit der Kündigung.

Eine Besonderheit gilt im Räumungsprozess, der sich auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs stützt. Hier gilt die sog. Schonfrist. D.h. der Mieter hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage den kompletten Mietrückstand auszugleichen, mit der Folge, dass die Kündigung dann unwirksam wird. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn anstatt der Zahlung eine öffentliche Stelle sich zum Ausgleich des Rückstands verpflichtet. Wird die Kündigung so unwirksam, wird der Rechtsstreit von Seiten des Vermieters für erledigt zu erklären sein. War die Kündigung ursprünglich wirksam, hat der Mieter die Verfahrenskosten zu tragen.

Wird eine Räumungsklage verbunden mit einer Zahlungsklage erhoben, kann der Vermieter beantragen, dass der Mieter wegen weiterer Forderungen, die nach Rechtshängigkeit entstehen, Sicherheit zu leisten hat (Sicherungsanordnung).

Im Räumungsprozess über Wohnraum kann das Gericht dem Mieter eine Räumungsfrist gewähren, die nicht länger als ein Jahr sein darf.

Ausnahmsweise kann die Räumung von Wohnraum unter den Voraussetzungen des § 940 a ZPO auch im Wege des eiliges Rechtsschutzes, also durch einstweilige Verfügung, erwirkt werden.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: