Mieterhöhung

Bereits im Mietvertrag können die Parteien die Erhöhung der Miete vereinbaren. Üblich sind Staffel- oder eine Indexmieten.

Ist eine Mieterhöhung nicht vertraglich vereinbart, kommt diese nur in Betracht unter den gesetzlichen Voraussetzungen, also als Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder als Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen.

Bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann der Vermieter die Miete unter den Voraussetzungen der §§ 558 bis 558 d BGB verlangen.

Der Vermieter kann dann vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, 15 Monate unverändert geblieben ist. Zu beachten ist die Kappungsgrenze, d.h. die Miete darf innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% der Netto-Kaltmiete, also ohne Betriebskostenvorauszahlungen, erhöht werden. Was unter ortsüblicher Vergleichsmiete zu verstehen ist, wird in § 558 Abs. 2 BGB definiert.

Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen begründen, für die Höhe der Miete können Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen herangezogen werden.

Stimmt der Mieter dem Erhöhungsverlangen zu, hat er die erhöhte Miete drei Monate nach Erhalt des Erhöhungsverlangens zu zahlen.

Stimmt der Mieter nicht fristgerecht zu, kann der Vermieter nicht einfach die erhöhte Miete einklagen, sondern muss den Mieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen.

Nach einer Modernisierung kann der Vermieter ebenfalls eine Mieterhöhung verlangen,
dann bis zu 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten.

Es muss sich aber um eine Modernisierung im Sinne des § 555 b BGB handeln, nicht lediglich um eine Instandhaltung oder Instandsetzung.

Welche Kosten dann auf den Mieter umgelegt werden können, ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: