Betriebskosten

Will der Vermieter Betriebskosten auf den Mieter umlegen, bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Vereinbarung. Aus dem Mietvertrag sollte sich ergeben, welche Betriebskosten getragen werden sollen.

In der Wohnraummiete dürfen grundsätzlich nur die Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, die sich aus § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ergeben.

Weiter hat der Mietvertrag die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen oder monatlichen Pauschale auf die Betriebskosten zu enthalten.

Sind monatliche Vorauszahlungen vereinbart, korrespondiert damit auch die jährliche Abrechnungspflicht des Vermieters.

Abgerechnet werden muss durch den Vermieter innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Abrechnungsperiode, die nicht notwendig das Kalenderjahr zu sein hat. Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Vermieter verwehrt, Nachforderungen geltend zu machen.

Die Betriebskostenabrechnung muss formell und materiell wirksam sein. Formelle Wirksamkeit bedeutet, dass die Abrechnung aus sich heraus verständlich ist, also die einzelnen Betriebskostenarten, die Gesamtkosten, der Umlageschlüssel und die Einzelpositionen rechnerisch nachvollziehbar sind. Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist eine Abrechnung auch fällig. Ob einzelne Positionen zu recht dem Grunde oder der Höhe nach auf den Mieter umgelegt wurden, ist eine Frage der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung.

Der Mieter wiederum hat eine Einwendungsausschlussfrist von ebenfalls zwölf Monaten nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung zu beachten.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: