Mieterkündigung

Ist bei der Wohnraummiete eine feste Vertragszeit nicht vereinbart, läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Ein solcher Mietvertrag kann von Seiten des Mieters grundsätzlich fristgerecht, also mit einer Frist von drei Monaten und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, im Streitfall muss der Mieter den rechtzeitigen Zugang der Kündigung beweisen können.

Diese dreimonatige Kündigungsfrist gilt unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses.

Beabsichtigt der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen und anschließend die Miete entsprechend anzupassen, hat der Vermieter die Maßnahme, deren voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Modernisierung dem Mieter mitzuteilen. Der Mieter ist zwar verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden, gleichzeitig hat er aber ein außerordentliches Kündigungsrecht in dieser Situation. Der Mieter kann das Mietverhältnis dann bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung des Vermieters folgt, zum Ablauf des nächsten Monats kündigen.

Ist ein Mietverhältnis befristet, also eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, kann der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen das Mietverhältnis außerordentlich, aber mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen, wenn ihm die Erlaubnis unterzuvermieten zu unrecht verweigert wird.

Ist ein Mietverhältnis für eine längere Zeit als 30 Jahre geschlossen, also ein befristetes Mietverhältnis, welches an sich nicht ordentlich gekündigt werden kann, darf der Mieter nach Ablauf von 30 Jahren dennoch mit gesetzlicher Frist (drei Monate) kündigen.

Ein weiteres Sonderkündigungsrecht besteht für den Ehegatten sowie die Erben, wenn der Mieter verstirbt.

Das Recht, ein Mietverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, kann auch bei einem befristeten Mietverhältnis nicht ausgeschlossen werden. Für den Mieter gilt ein außerordentlichen Kündigungsrecht nach dem Gesetz dann, „wenn der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder um Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird“. Hier kommen folgende Situationen in Betracht: Die Wohnung wird nicht zum vertraglich vereinbarten Termin übergeben; die Wohnung wird zwar rechtzeitig übergeben, ist aber mangelhaft; die Wohnung wird dem Mieter angeboten, aber deren zustand entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen; dem Mieter wird die Wohnung entzogen durch den Vermieter oder ein behördliches Nutzungsverbot; und schließlich auch, wenn die Wohnung im laufe des Mietverhältnisses mangelhaft wird.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: