Mietvertrag

Grundsätzlich kann ein Mietverhältnis durch mündliche Vereinbarung begründet werden. Nur ein Mietvertrag, der für eine längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen wird, bedarf der Schriftform. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag dennoch nicht unwirksam, das Mietverhältnis gilt dann jedoch als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, einen Mietvertrag schriftlich zu fixieren, insbesondere dann, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.

Unterliegen schriftliche Vereinbarungen einer Kontrolle, ist immer zu unterscheiden, ob es sich um einzelvertraglich ausgehandelte Regelungen oder einen Formularmietvertrag handelt.

Halten einzelne Regelungen eines Mietvertrages einer Überprüfung nicht stand, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Sollen vom Mieter Betriebskosten getragen werden, bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, aus der sich ergibt, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden sollen und wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen hierauf sein sollen.

Soll der Mieter an der eigentlich den Vermieter treffenden Erhaltungspflicht der Mietsache beteiligt werden, bedarf es einer Vereinbarung, z.B. einer Kleinreparaturklausel.

Will der Vermieter seine gesetzliche Pflicht zur Instandhaltung auf den Mieter abwälzen, bedarf es einer wirksamen Vereinbarung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen.

Ein befristetes Mietverhältnis ist nur unter den Voraussetzungen des § 575 BGB zulässig.

Mieterhöhungen als Staffel- oder Indexmiete bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung, ebenso die Möglichkeit der Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses.

Das Zahlen einer Kaution bedarf ebenfalls einer Regelung.

Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.

Im Mietrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: