Mietmängel
Das Gesetz geht davon aus, dass der Vermieter während der gesamten Dauer eines Mietverhältnisses für dessen Gebrauchstauglichkeit haftet. Diese Haftung besteht unabhängig davon, ob ein Mangel des Mietobjekts bei dessen Überlassung oder später eintritt oder der Mangel vom Vermieter verschuldet ist oder nicht. Ebenfalls ohne Bedeutung ist es, ob der Mangel dem Objekt selbst anhaftet, also Beschaffenheits- oder Baumängel vorliegen, oder durch Einwirkungen von außen auf die Mietsache entstehen, also Beeinträchtigungen wie Lärm, Geruch oä.
Ein Mangel der Mietsache kann auch in einem Rechtsmangel liegen, also bei privaten Rechten Dritter an dem Mietobjekt (wie Doppelvermietung) oder wenn der Mietsache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Stellt der Mieter einen Mangel der Mietobjekts fest, muss er diesen dem Vermieter anzeigen und Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen. Unterlässt der Mieter eine Mängelanzeige, setzt er sich Schadensersatzansprüchen des Vermieters aus und verliert auch das Recht, die Miete zu mindern.
Generell muss der Mangel die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts erheblich beeinträchtigen.
Für die Zeit, innerhalb derer die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache eingeschränkt oder gar aufgehoben ist, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung.
Der Anspruch auf Minderung der Miete ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel kennt oder sich herausstellt, dass der Mieter für den Mangel verantwortlich ist.
Kommt der Vermieter der Aufforderung des Mieters, den Mangel zu beseitigen, nicht nach, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.
Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beseitigen, kann der Mieter die Beseitigung selbst vornehmen und die entstandenen Kosten als Aufwendungsersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen. Auch kann der Mieter, der zur Ersatzvornahme berechtigt ist, aber nicht vorleisten will, den Vermieter auf Kostenvorschuss gerichtlich in Anspruch nehmen.
Um Druck auf den Vermieter auszuüben kann der Mieter auch von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, d.h. den Teil der Miete, den er trotz Minderung noch zu zahlen hat, zurückhalten.
Bei Fragen zum Thema Mietrecht wenden Sie sich bitte an Frau Rechtsanwältin Würzberg, zugleich Fachanwältin für Mietrecht, per E-mail wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de, oder telefonisch unter 0211 – 9990850.
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