Verspätung, Annullierung,
Überbuchung bei Flugreisen

Verspätungen, Annullierungen oder Überbuchgen sind bei Flügen leider an der Tagesordnung. Die Entschädigungen dafür sind klar geregelt – oft weigern sich die Fluggesellschaften grundlos, verzögern die Kompensationszahlungen oder versuchen, sich auf oft nicht haltbare Argumente zurückzuziehen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fluggesellschaften das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen darzulegen und zu beweisen haben.

Ihnen stehen in diesen Fällen Pauschalzahlungen in Höhe von EUR 250,00, EUR 400,00 bzw. EUR 600,00 pro Person und Flugreise zu, je nach der Flugentfernung.

 

Unsere Leistungen

  • Wir beraten Sie, welche Schritte bei Problemen mit Ihrer Flugreise zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.
  • Wir setzen uns mit den Fluggesellschaften in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.
  • Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Entschädigungsansprüche.

 

Rechtliche Lage bei Flugverspätungen

  • Bei Verspätungen (mehr als 3 Stunden Ankunftsverspätung), Annullierungen oder Überbuchung von Flügen steht Ihnen gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der europäischen Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr.261/04) eine Entschädigungspauschale pro Person und pro Flug zu. Wichtig hierbei ist, dass ein Bezug des Fluges zur EU besteht. Dies ist der Fall, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen seinen Firmensitz innerhalb der EU hat und/oder sich der Abflugort in der EU befindet.
  • Bei Luftfahrtunternehmen mit Firmensitz außerhalb der EU muss der Flug von einem europäischen Flughafen ausgegangen sein.
  • Die Höhe Ihrer Entschädigungszahlung richtet sich grundsätzlich nach der Flugdistanz (unter 1.500 km, bis 3.500 km und über 3.500 km).
  • Entschädigungsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung unterliegen der regelmäßigen 3-jährigen Verjährung.

 

Rechtliche Lage bei verpassten Anschlussflügen

  • Auch bei großen Verspätungen von verpassten Anschlussflügen steht den Fluggästen eine Entschädigung zu. Maßgeblich ist hierbei die Verspätung am Zielort und nicht eines der Teilflüge (Bundesgerichtshof, X ZR 127/11).
  • Auch bei einer großen Verspätung am Endziel bei zwei Flügen von unterschiedlichen Fluggesellschaften steht den Fluggästen eine Entschädigung zu (Landgericht Berlin, 54 S 22/13). Voraussetzung hierfür ist, dass beide Flugstrecken einheitlich gebucht wurden. Bei der Ermittlung der Flugstrecke ist das Endziel entscheidend.

 

Unser Experte für Reiserecht

Wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below.

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de oder

Telefon: 0211 – 9 99 08 50

Im Reiserecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: