Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

Liegt ein gravierender Mangel vor, wurde die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann die gesamte Urlaubszeit für Sie wertlos werden. In diesem Fall können bis zu 100 % zusätzlicher Anspruch über eine Reisemangel-Entschädigung geltend gemacht werden.

 

Unsere Leistungen

  • Wir beraten Sie, welche Schritte im Falle einer „vertanen Urlaubszeit“ zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.
  • Wir setzen uns mit dem Veranstalter in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.
  • Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

Rechtliche Lage

  • Bei der Buchung einer Reise erwarten Sie Erholung, Urlaubsgenuss und Lebensfreude. Gemäß § 651f Absatz 2 BGB können Sie vom Reiseveranstalter auch Ersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit („vertane Urlaubszeit”) eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Die damit zusammenhängenden objektiven Nachteile sollen ausgeglichen werden, haben jedoch keine Genugtuungsfunktion.
  • Voraussetzung ist ein angezeigter Reisemangel. Mängel sollten sofort reklamiert und idealerweise mit Fotos dokumentiert werden. Setzen Sie sich bei einem Mangel direkt mit dem Veranstalter, Verwalter oder der Reiseleitung in Verbindung. Eine Beschwerde reicht nicht aus.
  • Grundlage für die Berechnung der Entschädigungshöhe ist der Reisepreis.

 

Unser Experte für Reiserecht

Wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below:

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de oder

Telefon: 0211 – 9 99 08 50

Im Reiserecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: