Höhere Gewalt

Höhere Gewalt liegt vor, wenn eine Reise durch ein schadenverursachendes Ereignis völlig unerwartet von außen einwirkt und das Ereignis auch durch äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann. Dazu gehören Naturkatastrophen (Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, Luftraumsperre aufgrund von Vulkanasche etc.), Brände, Epidemien, Kriegsausbruch oder Kriegsgefahren, Terroranschläge, Fluglotsenstreiks, Einreiseverbot u. Ä., die die Reise beeinträchtigen oder gefährden. Auch der Tod eines Mitreisenden gilt als Höhere Gewalt. Allgemein unsichere Zustände, politische Unruhen, Terrorgefahren, Lawinen- und Erdbebengefahr oder Streiks von Mitarbeitern des Reiseveranstalters gelten nicht als Höhere Gewalt.

Die Frage ist, wie Sie bei Höherer Gewalt kostenneutral aus einem Vertrag für eine Pauschalreise, Kreuzfahrt oder Anmietung eines Ferienhauses herauskommen. Ob kostenlose Stornierung vor Reisebeginn, Vertragskündigung, Rückbeförderung oder Minderungsansprüche – wir beraten und vertreten Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Gemäß § 651h IV Nr.2 BGB kann ein Reisevertrag vom Reisenden und vom Reiseveranstalter vor Reisebeginn gekündigt werden, wenn die Reise wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände (früher: „Höhere Gewalt“) an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist.

Unsere Leistungen

  • Wir beraten Sie, welche Schritte zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.
  • Wir setzen uns mit dem Veranstalter in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.
  • Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Rechtliche Lage bei Höherer Gewalt

 

Nur Flug

Fluglinien müssen bei Stornierung eines Fluges aufgrund eines außergewöhnlichen Ereignisses entweder den Flugpreis zurückzahlen oder für eine anderweitige Beförderung (z.B. kostenlose Umbuchung) Sorge tragen. Selbiges gilt für Reisende, die z.B. von ihrem Urlaubsort nicht zurückfliegen können.

Mehr Informationen unter Verspätung, Annullierung, Überbuchung bei Flugreisen

Pauschalreisen

  • Bei Pauschalreisen müssen Sie Ihre möglichen Ansprüche gegen den Reiseveranstalter und nicht gegen das Flugunternehmen richten. Sofern der Flug im Rahmen einer Pauschalreise gebucht wurde, kann eine kostenlose Umbuchung verlangt werden. Eine Rückzahlung des Flugreisepreises kann hingegen nicht gefordert werden, da der Reiseveranstalter einen solchen Anspruch gegen das Flugunternehmen selbst durchsetzen muss.
  • Flugausfall vor Reisebeginn / kein Hinflug: In Fällen von Höherer Gewalt steht es dem Reiseveranstalter wie auch dem Reisenden gem. § 651j BGB frei, die Pauschalreise zu kündigen, wenn die Reise wegen Höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, sofern das Ereignis bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Folge der Kündigung ist, dass der Reiseveranstalter keine Reise mehr durchführen und der Reisende grundsätzlich auch den Reisepreis nicht zahlen muss. Sofern der Reiseveranstalter schon Vorleistungen erbracht hat, kann er hierfür vom Reisenden eine Erstattung verlangen. Sind dem Reiseveranstalter Stornokosten (z.B. für ein bereits reserviertes Hotel) entstanden, so sind diese nach der Rechtsprechung je zur Hälfte vom Reiseveranstalter und vom Reisenden zu tragen. Wird die Reise jedoch nicht gekündigt und verkürzt sich der Reisezeitraum dadurch, so kann der Reisepreis gemindert werden
  • Flugausfall nach Reisebeginn / kein Rückflug: Fällt wegen Höherer Gewalt der Rückflug aus, so kann der Reisevertrag ebenfalls vom Reiseveranstalter wie auch vom Reisenden gekündigt werden. Den Reiseveranstalter trifft dann zudem noch die Pflicht, den Reisenden zurückzubefördern. Sind die Kosten der Rückbeförderung höher als die ursprünglichen, so müssen sich die Vertragspartner die Mehrkosten teilen. Sofern der Reiseveranstalter nicht kündigt, kann er die Kosten für den Mehraufwand nicht ersetzt verlangen und muss die Reise vertragsgemäß durchführen.

Unser Experte für Reiserecht

Wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below:

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de oder

Telefon: 0211 – 9 99 08 50

Im Reiserecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: