Ferienhaus und Ferienwohnung

Sie haben ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung gemietet, aber es gab Mängel, wie z.B. Schimmel im Bad oder die Beschreibung der Lage und der Unterkunft entsprach nicht der Realität.

Wichtig bei der Geltendmachung Ihres Rechts ist, wer Ihr Vertragspartner ist. Wenn das Ferienobjekt von einem Veranstalter angeboten wird, gelten oftmals die gleichen Bedingungen wie bei einer Pauschalreise. Wenn das Ferienobjekt direkt vom Eigentümer angeboten wird, gilt nicht das Reiserecht, sondern es liegt ein Miet- bzw. Beherbergungsvertrag vor. In diesem Fall müssen Sie die Ansprüche gegen den Objekteigentümer richten.

Unsere Leistungen

  • Wir beraten Sie, welche Schritte bei Mängeln in Ihrem Ferienhaus oder Ihrer Ferienwohnung zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.
  • Wir setzen uns mit den Anbietern der Ferienhäuser oder Ferienwohnungen bzw. dem Veranstalter in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.
  • Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dazu gehören Reisepreisminderungen, Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund von nutzlos aufgewendeter (vertaner) Urlaubszeit.

Rechtliche Lage

  • Bei Direktbuchung beim Objekteigentümer gilt das Gewährleistungsrecht von Miet- bzw. Beherbergungsverträgen. Minderungs- und Schadenersatzansprüche sind direkt gegen den Objekteigentümer zu richten.
  • Anspruchsanmeldungen unterliegen bestimmten Fristen.
  • Mängel sollten sofort reklamiert und idealerweise verschriftlicht und mit Fotos dokumentiert werden. Setzen Sie sich bei einem Mangel direkt mit dem örtlichen Reiseleiter, Vermieter oder Veranstalter in Verbindung.

Unser Experte für Reiserecht

Wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below.

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de oder

Telefon: 0211 – 9 99 08 50

Im Reiserecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: