Reisemangel

Jeder Reisende definiert Reisemangel unterschiedlich. Was ist zumutbar und was nicht? Laut Gesetz liegt ein Mangel vor, wenn vereinbarte Leistungen vom Reise- und Beförderungs-Vertrag abweichen und diese den Wert der Reise mindern (Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit). Unannehmlichkeiten (z.B. kleinere Flugverspätung, landestypische Feierlichkeiten, Ausfall der Klimaanlage für wenige Stunden, nächtlicher Lärm in südlichen Ländern o.Ä.) gelten nicht als Reisemangel und sind vom Reisenden entschädigungslos hinzunehmen.

 

Unsere Leistungen

  • Wir beraten Sie, welche Schritte bei Reisemängeln zu unternehmen sind und was Ihnen zusteht.
  • Wir setzen uns mit dem Veranstalter in Verbindung, setzen Fristen und führen bei Bedarf Klage. Wir kümmern uns um alle notwendigen Schritte und gewährleisten, dass bei den Forderungen Ihrerseits keine Fehler entstehen.
  • Wir vertreten Sie ggf. gerichtlich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Dazu gehören Reisepreisminderungen, Schadenersatzansprüche oder Ansprüche aufgrund von nutzlos aufgewendeter (vertaner) Urlaubszeit

 

Rechtliche Lage

  • Gemäß § 651c BGB haben Sie einen Anspruch auf Durchführung einer mangelfreien Reise und darauf, dass die Reise die zugesicherten Eigenschaften aufweist. Bloße Unannehmlichkeiten oder geringfügige Abweichungen sind hinzunehmen; erhebliche Abweichungen sind hingegen nicht entschädigungslos hinzunehmen und können einen Reisemangel darstellen. Möglichkeiten sind hier die Reisepreisminderung, der Rücktritt vom Vertrag sowie weiterer Schadenersatz.

 

Reklamation von Reisemängeln

Bei der Reklamation von Reisemängeln werden oft Fehler gemacht, die eine spätere Durchsetzung des Anspruchs schwierig gestalten.

  • Ihre Reklamation müssen Sie sofort – ggf. telefonisch – dem Reiseveranstalter oder der örtlichen Reiseleitung mitteilen und um Abhilfe bitten. Es sollte eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, denn erst dann entsteht ein möglicher Ersatzanspruch. Eine Beschwerde bei der Rezeption oder der Hotelleitung ist nicht ausreichend und begründet keinen Anspruch. Zur Verbesserung der Beweislage empfiehlt es sich, ein Beschwerdeprotokoll anzufertigen und dieses von der örtlichen Reiseleitung unterschreiben zu lassen. In einem solchen Beschwerdeprotokoll sollten die genauen Zeiten und Mängel vermerkt werden. Ggf. sollten Sie Fotos anfertigen und Zeugen finden, die die Mängel vor Ort bestätigen können.
  • Nach Rückkehr haben Sie 1 Monat Zeit, um Ihre Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
  • Typische Reisemängel bei der Unterkunft sind: Bau-/Flug-/Hotel- oder Verkehrslärm, fehlende Kinderbetreuung, fehlende Sport- und Freizeiteinrichtungen, Ungeziefer, unzureichende Zimmerausstattung, Ersatzunterkunft, Infrastruktur.
  • Typische Reisemängel beim Transport sind: Beschädigung oder Verlust des Gepäcks, verspätete Auslieferung des Gepäcks, Flugverspätung, Verlegung des Flugs, Verspätung am Flughafen.
  • Typische Reisemängel bei der Verpflegung sind: Erkrankungen aufgrund verdorbener Lebensmittel, Ausfall von Mahlzeiten, nicht hinreichend warme Mahlzeiten, nicht hinreichend kalte Getränke.

 

Reisepreisminderung

  • Der Reisepreis kann bei Vorliegen von Reisemängeln um einen angemessenen Betrag gemindert werden. Als Hilfestellung und Anhaltspunkt für die Einschätzung möglicher Reisemängel und deren Reisepreisminderung dienen die sog. „Frankfurter Tabelle“, „Kemptener Reisemängeltabelle“ und der „Mainzer Minderungsspiegel“, an die ein Richter jedoch nicht gebunden ist.

 

Rücktritt vom Reisevertrag

  • Bei schwerwiegenden Mängeln steht es dem Reisenden gem. § 651e BGB zu, den Reisevertrag zu kündigen und vom Reiseleiter oder Reiseveranstalter die Organisation der Rückbeförderung verlangen. Wird dies verweigert, kann der Reisende selbst für Abhilfe sorgen und z.B. die Rückreise selbst organisieren (Selbstabhilfe). Zur Selbstabhilfe ist nur in extremen Ausnahmefällen zu raten. Das Risiko, einen gerichtlichen Prozess im Anschluss zu verlieren, ist oft nicht einzuschätzen.

 

Schadenersatz im Reiserecht

  • Neben dem Rücktritt und der Reisepreisminderung kann dem Reisenden auch ein Schadenersatzanspruch gem. § 651f I BGB wegen Nichterfüllung oder wegen entgangener Urlaubsfreunde gem. § 651f II BGB zustehen.
  • Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht jedoch nur dann, wenn der Reisende den Mangel unverzüglich gegenüber dem Reiseveranstalter bzw. seinem Vertreter anzeigt.

 

Anspruch auf nutzlos aufgewendete Urlaubszeit

  • Als Reisender haben Sie in der Regel eine Erwartung auf Erholung, Urlaubsgenuss und Lebensfreude. Gem. § 651f II BGB kann ein Reisender vom Reiseveranstalter auch aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt war. Die damit zusammenhängenden objektiven Nachteile sollen ausgeglichen werden, haben jedoch keine Genugtuungsfunktion.

 

Unser Experte für Reiserecht

Wenden Sie sich gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below.

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de oder

Telefon: 0211 – 9 99 08 50

Im Reiserecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: