Überstunden

Die Zahl der Überstunden steigt und Arbeitgeber fordern immer mehr die Bereitschaft zur Ableistung von Überstunden. Wie und ob diese vergütet werden und wie viel Mehrarbeit ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, sind Fragen, die ein jeder Arbeitnehmer beantwortet wissen möchte.

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer aufgrund des Direktionsrechts Mehrarbeit in Form von Überstunden fordern kann. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitnehmer diese verweigern. Überstunden sollten stets eine Ausnahme sein und dürfen nicht die Regel werden.

Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) acht Stunden nicht überschreiten, kann jedoch auf zehn Stunden täglich bzw. 60 Stunden wöchentlich ausgeweitet werden. Tarifvertraglich können andere Regelungen gelten.

Überstunden können vertraglich vereinbart sein etwa mit dem Inhalt, dass zehn Überstunden monatlich mit dem Gehalt abgegolten sind. Pauschale Formulierungen werden zunehmend von den Gerichten als kritisch angesehen. Sind Überstunden nicht vertraglich vereinbart, so kann der Arbeitnehmer ab der ersten Überstunde Anspruch auf Vergütung haben. Wie die Vergütung von Überstunden erfolgt, hängt von der vertraglichen Regelung ab, wird aber meist als Freizeitausgleich (“Überstunden abfeiern”) und weniger in Geld vergütet. Sofern eine Geldzahlung vereinbart ist, so erfolgt die Berechnung auf Grundlage der üblichen Arbeitszeit und des jeweiligen Lohns. Ein Überstundenzuschlag wird nur bei entsprechender Vereinbarung gewährt.

Bei der Ableistung von Überstunden empfiehlt es sich, einen detaillierten Stundenzettel zu führen und diesen vom Vorgesetzten gegenzeichnen zu lassen.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum diesem Thema an Rechtsanwalt von Below entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

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