Kündigungsfristen

Im Arbeitsrecht ergeben sich die einzuhaltenden Kündigungsfristen bei ordentlichen Kündigungen primär aus § 622 BGB. Außerordentliche bzw. fristlose Kündigungen sind in § 626 BGB geregelt. Im Tarif- und Ausbildungsrecht können Abweichungen auftreten.

§ 623 BGB
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Kündigungen müssen gem. § 623 BGB schriftlich erfolgen und müssen dem Arbeitnehmer auch zugehen.

Bei außerordentlichen Kündigungen muss gem. § 626 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Diese können in der Person, im Betrieb oder im Verhalten liegen und kann sowohl vom Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Als Beispiele sind zu nennen: Arbeitsverweigerung, vorgetäuschte Krankheiten, strafbare Handlungen, ständiges Zuspätkommen, Arbeitsschutzverletzugen, Lohnrückstand etc.

Eine außerordentliche Kündigung sollte immer das letzte Mittel darstellen und muss vorab abgemahnt werden. In der Regel ist eine zweiwöchige Kündigungsfrist nach Kenntnis der für die Kündigung relevanten Tatsachen vorgesehen.

Werden diese Kündigungsfristen nicht eingehalten, so sollte man sich gegen die Kündigung unverzüglich mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht wehren. Hierbei sind die kurzen Fristen zur Klageerhebung zu beachten.

Evtl. steht Ihnen bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch eine Abfindung zu.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum diesem Thema an Rechtsanwalt von Below entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

Im Arbeitsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: