Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform und muss von beiden Parteien unterschrieben werden. Er kann den Zeitpunkt der Beendigung, eine Abfindung und dessen verhandelbare Höhe, eine Freistellungsklausel (widerruflich und unwiderruflich) und weitere Regelungen (z.B.: Gratifikationen, Urlaub, betriebliche Altersversorgung) enthalten.

Der Vorteil für den Arbeitnehmer liegt in der Tatsache, dass er ohne Einhaltung von Kündigungsfristen den Betrieb verlassen kann. Der Arbeitgeber kann durch den Aufhebungsvertrag Kündigungsfristen, Sozialauswahlen, Betriebsanhörungen usw. umgehen. Sollte die Initiative für einen solchen Vertrag vom Arbeitgeber ausgehen, sollte dieser den Arbeitnehmer bezüglich der negativen Nachwirkungen des Vertrages (Sperrfrist für das Arbeitslosengeld für 12 Wochen, Verfall von Betriebsrenten) aufklären, da dieser Vertrag endgültig ist. Es besteht also kein Widerrufsrecht. Wurde der Arbeitnehmer zu dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gedrängt, kann eine Anfechtung in Frage kommen.

Die Sperrfrist des Arbeitslosengeldes kann aber auch umgangen werden. Wenn der Aufhebungsvertrag gerechtfertigt ist, entfällt die Sperrfrist. Gerechtfertigt ist der Vertrag, wenn eine Abfindung von 0,25-0,5% Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird, der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt hätte, die Kündigung eingehalten worden wäre und der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Sollte Ihnen als Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag durch Ihren Arbeitgeber angeboten werden, sollten Sie diesen grundsätzlich zunächst anwaltlich überprüfen lassen, bevor Sie diesen unterzeichnen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Vertrag und seinen Folgewirkungen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven von Below, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, entweder per Email an info@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

Im Arbeitsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: