Krankheit

Ist der Arbeitnehmer in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig, hat er regelmäßig für eine Dauer von sechs Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hat. Zudem muss das Beschäftigungsverhältnis bereits seit mindestens vier Wochen andauern. Nach dem Ablauf der sechs Wochen kommt die Beantragung von Krankengeld in Betracht.

Leiden Sie an einer dauerhaften Krankheit, die zu wiederkehrenden Arbeitsausfällen führt (Grund- oder Dauerleiden), ist für die Fortzahlung entscheidend, wie lange der letzte Ausfall her ist. Erst nach einem ausfallfreien Zeitraum von einem halben Jahr steht Ihnen wiederum für sechs Wochen die Entgeltfortzahlung zu. Kommt es dagegen vorher zu erneuten Ausfällen, besteht ein Anspruch nur, wenn ein gesamtes Jahr verstrichen ist, seit der letzte bezahlungspflichtige Arbeitsausfall begann.

Eine Erkrankung ist dem Arbeitgeber unverzüglich, also möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als drei Tagen muss spätestens am vierten Tag, auf Verlangen des Arbeitgebers auch schon früher, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorgelegt werden. (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)

Besonders häufige oder langanhaltende Erkrankungen können einen Kündigungsgrund darstellen. Das gilt aber nur unter engen Voraussetzungen, nämlich dann, wenn der Arbeitgeber durch krankheitsbedingte Betriebsausfälle stark belastet wird.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, enden Sie sich an Rechtsanwalt von Below, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

Im Arbeitsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: