Auswirkungen der Corona-Krise auf Mietverhältnisse

Der Bundestag hat am 23. März 2020 diverse Gesetzesänderungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. Für viele Schuldverhältnisse wird zeitlich befristet auf zunächst drei Monate, beginnend ab 01. April 2020, ein Leistungsverweigerungsrecht für Verbraucher und Kleinstunternehmer eingeführt. Im Mietrecht wird das Recht des Vermieters wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis fristlos oder fristgerecht zu kündigen, eingeschränkt.

 

Im Einzelnen bedeutet dies:

1.
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum 01. April bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis weder fristlos noch fristgerecht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies gilt sowohl für die Wohn- und Gewerberaummiete als auch für Pachtverhältnisse.

 

2.
Den Mietern kommt bezüglich der Mietzahlungen allerdings nur ein Leistungsverweigerungsrecht zu. D.h. die Pflicht, Miete zu zahlen, bleibt bestehen. Ebenfalls bestehen bleiben die bisherigen Regeln der Fälligkeit und des Verzugs. Der Mieter muss die Mieten also nachentrichten. Die Gesetzesänderung billigt dem Mieter ein Nachholrecht von 2 Jahren, bis zum 30. Juni 2022, zu. Ist der Mietrückstand also am 01. Juli 2022 nicht ausgeglichen, kann wegen des Rückstands gekündigt werden.

 

3.
Das den Mietern zugebilligte Leistungsverweigerungsrecht ist eine sog. Einrede. Die Mieter müssen sich also darauf berufen und im Streitfall mit Hilfe geeigneter Nachweise glaubhaft machen, dass die Nichtzahlung der Miete im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie steht.

 

4.
Alle anderen Kündigungsmöglichkeiten bleiben wie gehabt fortbestehen. Beispielsweise können unbefristete Gewerbe- und Grundstücksmietverträge weiterhin jederzeit ordentlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Die vorstehend geschilderte Kündigungseinschränkung gilt zunächst für Mietrückstände in dem genannten Zeitraum. Diese vorgesehene Befristung kann, sofern die Maßnahmen nicht ausreichen, die wirtschaftlichen Folgen der Krise abzufedern, im Weg einer Verordnung verlängert werden.

Sind Sie Vermieter oder Mieter, wenden Sie sich bei weiteren Fragen zu diesem Thema gerne an Frau Rechtsanwältin Würzberg unter: wuerzberg@swb-rechtsanwaelte.de