Arbeitsrecht und Social Media

Die Deutschen werden gerade erst wach im Bereich Social Media, denn die Coronakrise hat vielen Arbeitgebern überhaupt erst die Möglichkeiten von diesen Plattformen wahrnehmen lassen. Von vielen Mitarbeitern wird mittlerweile erwartet, auf dienstlichen Plattformen tätig zu sein. Aber auch andersherum entstehen arbeitsrechtliche Probleme, wenn Mitarbeiter sich „privat“ über den Arbeitgeber in diesen Foren äußern.

Social Media – privat oder öffentlich?

Bei der Nutzung von sozialen Medien wissen Mitarbeiter oft nicht, ob Sie sich privat oder öffentlich äußern oder ob diese Äußerungen einen arbeitsrechtlichen Bezug haben. Grundsätzlich genießt jeder Mitarbeiter ein freies Meinungsäußerungsrecht, das jedoch dann seine Grenzen findet, wenn es entweder „öffentlich“ stattfindet, dessen Arbeitgeber zugerechnet werden kann oder den Ruf des Arbeitgebers schädigt.

Von einer „privaten“ Äußerung ist jedenfalls dann noch auszugehen, wenn der Adressatenkreis nicht mehr als 100 Personen umfasst. Jede Äußerung, die darüber hinaus wirkt, wird als „öffentlich“ gewertet. Damit ist für viele Mitarbeiter nahezu jede Mitteilung öffentlich. Aber auch wenn Mitarbeiter kleinere Netzwerke unterhalten, diese aber mit relativ vielen Arbeitskollegen bestückt sind, können Äußerungen „öffentlich“ sein.

Arbeitnehmerpflichten in den sozialen Medien

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Mitarbeiters gelten auch auf Social Media-Plattformen, hierzu gehören Verschwiegenheitspflichten und die allgemeine Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Unsachliche Kritik gegenüber Vorgesetzten, Kollegen oder dem Arbeitgeber können auf diesen Plattformen daher arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich führen.

Insbesondere Mitarbeiter mit Führung Aufgaben unterliegen einer besonderen Vorbild Rolle in der Öffentlichkeit und haben sich insofern stets sachlich gegenüber ihrem Arbeitgeber zu verhalten. Bereits das Anklicken eines „gefällt mir“-Buttons einer kritischen Aussage eines Dritten kann daher erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich führen.

Selbstverständlich sind auch Geschäftsgeheimnisse nicht über soziale Medien zu verbreiten. Hierzu können auch gepostete Fotos zählen, auf den Dokumente, Bildschirme oder sonstige sensible, nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Gegenstände zu sehen sind.

Arbeitgeber Richtlinien für die sozialen Medien

Für den Arbeitgeber empfiehlt es sich dringend, Social Media Richtlinien mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren. Dies kann entweder im Arbeitsvertrag oder in gesonderter Vereinbarung geschehen. Hierin sollte geregelt werden, welche Inhalte und in welcher Form Mitarbeiter in firmeneigenen als auch privaten Netzwerken tätig werden dürfen.

Soweit Mitarbeiter gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten in sozialen Medien verstoßen, kann dies zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen, etwa Abmahnung, ordentlichen aber auch fristlosen Kündigungen führen. Zudem besteht bei Schädigungen des Arbeitgebers die Möglichkeit von Schadenersatzansprüchen.

 

Für Fragen hierzu, arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung: Wenden Sie gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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