Arbeitsrecht und Corona

Der Corona Virus (Covid 19) hat bereits jetzt einschneidende Folgen für den Arbeitsmarkt. Arbeitgeber reagieren auf Arbeitsausfällen unterschiedlich. Momentan benutzen viele Arbeitgeber Kurzarbeit um dies zu kompensieren. Aber auch Änderungs- und Beendigungskündigen sind in vielen Branchen zu beobachten.

(Stand: 24.03.2020)

 

Kurzarbeit
Bei Arbeitsausfällen kann der Arbeitgeber Kurzarbeit für die maximale Dauer von 12 Monaten anordnen. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, prüft die Agentur für Arbeit.

Hiernach erhält der Arbeitnehmer zwischen 60% und 67% seines bisherigen Nettoeinkommens (Kurzarbeitergeld). Es gab aktuell Äußerungen der Regierung, dass dieser Betrag erhöht werden soll.

 

Kann ich während der Kurzarbeit dennoch gekündigt werden?
Ja, Kündigungen sind grundsätzlich im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) weiterhin möglich. Bei dem Ausspruch einer Kündigung während der Kurzarbeit entfällt das Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist automatisch und der Arbeitgeber muss wieder regulär entlohnen.

 

Was passiert, wenn mein Kind nicht zur Schule oder Kita kann?
Ist die Kita oder die Schule des Arbeitnehmers geschlossen und keine weitere Betreuung möglich, dürfte ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers bestehen. Das heißt der Arbeitnehmer muss nicht zur Arbeit erscheinen und darf nicht gekündigt werden.

Mit dieser Vorgehensweise ist jedoch äußerste Vorsicht geboten, denn das Leistungsverweigerungsrecht besteht nur in sehr engen Grenzen. Denn das Leistungsverweigerungsrecht kann sich nur auf eine kurze Dauer ergeben (§ 616 BGB). Außerdem können die Regelungen des § 616 BGB durch arbeitsvertragliche- oder tarifvertragliche Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

 

Homeoffice
Ein gesetzlicher Anspruch für Homeoffice-Arbeit besteht nicht. Der Arbeitgeber kann dies jedoch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren. Zudem obliegt dem Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Schutz- und Fürsorgepflicht, das heißt er muss dafür Sorge tragen, dass seine Mitarbeiter keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Daher bietet es sich vielfach an, Homeoffice im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbaren.

 

Was passiert, wenn ich an Corona erkrankt bin?
Wenn der Arbeitnehmer in Folge einer Coronavirus-Infektion arbeitsunfähig erkrankt ist, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZG). Geht die Arbeitsunfähigkeit über 6 Wochen hinaus, besteht für gesetzlich Krankversicherte in der Regel ein Anspruch auf Krankengeld.

 

Wir helfen Ihnen weiter
Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, Sie bei allen arbeitsrechtlichen Themen rund um das Coronavirus zu beraten. Wenden Sie sich an uns, wenn Sie von Kurzarbeit oder sogar Kündigungen betroffen sind.

Arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung: Wenden Sie gerne direkt an Rechtsanwalt Sven von Below, Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Per E-Mail: below@swb-rechtsanwaelte.de

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