Urlaubsanspruch

Urlaubsanspruch
Zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers ist diesem Urlaub zu gewähren. Der Mindesturlaubsanspruch liegt gem. § 3 I Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bei 24 Tagen und kann individuell vertraglich vereinbart werden. Dieser Urlaubsanspruch besteht gem. § 4 BUrlG bei Neuantritt des Arbeitsverhältnisses erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten. Nach § 7 BUrlG ist der Jahresurlaub innerhalb des Jahres zu nehmen und ist in der Regel nicht ins nächste Jahr übertragbar. Ausnahmen kann es z.B. dann geben, wenn es aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht anders geregelt werden kann. Sollten Sie im Urlaub krank werden, so wird die Zeit der Krankheit bei Vorlage einer Krankmeldung nicht auf den Urlaub angerechnet, § 9 BUrlG.
Urlaub wird beim Arbeitgeber beantragt. Dieser entscheidet über den Urlaub und kann diesen zuteilen. Dabei hat er gem. § 7 BUrlG auf Arbeitnehmerwünsche einzugehen. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritts kann einen Kündigungsgrund darstellen. Hat ein Arbeitgeber den Urlaub bereits zugesagt bzw. bewilligt, so kann er diese Zusage nicht mehr widerrufen.
Für die Dauer des Urlaubs steht dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zu, das sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn erhalten hat, bemisst, § 11 BUrlG.
Sofern Sie während Ihres Urlaubs anderweitig arbeiten möchten, so ist dies nach § 8 BUrlG möglich, darf jedoch nicht dem Zweck der Erholung widersprechen.
Neben dem “normalen” Erholungsurlaub, kann auch Urlaub in Form von Sonderurlaub, Erziehungsurlaub, Freistellung, Bildungsurlaub etc. gewährt werden.
Beachten Sie: Der 24.12. sowie 31.12. sind keine Feiertage. Für diese Tage muss Urlaub genommen werden.

Abgeltung des Urlaubsanspruchs
Wenn es im Laufe eines Kalenderjahres zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt, ist eventuell verbleibender Resturlaub vom Arbeitgeber auszubezahlen (sog. Abgeltung des Urlaubsanspruches). Die Höhe des Auszahlungsanspruchs richtet sich dabei nach dem bisherigen Gehalt.
Wie viel Resturlaub dem Arbeitnehmer noch zusteht, hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis in der ersten oder in der zweiten Jahreshälfte beendet wurde. Nur bei Beendigung in der zweiten Jahreshälfte steht dem Arbeitnehmer der volle Jahresurlaub zu. (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).

Urlaubsanspruch bei Kündigung
Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses gibt es zum Einen die Möglichkeit, sich den verbleibenden Urlaub auszahlen zu lassen (siehe Abgeltung). Alternativ kann verbleibender Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch in Anspruch genommen werden. Für die Frage, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer noch zusteht, kommt es auch hier auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zum diesem Thema an Rechtsanwalt von Below entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

Im Arbeitsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: