Probezeit

Die Vereinbarung einer Probezeit bei der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ist heutzutage üblich und dient der Feststellung und Erprobung, ob der Arbeitnehmer sich für den Arbeitgeber eignet. Die Probezeit kann als befristeter Vertrag ausgestaltet sein oder – bei unbefristeten Arbeitsverträgen – als Probezeit angesehen werden, nach deren Ende das Arbeitsverhältnis unbefristet fortläuft.

In der Regel wird eine drei- bis sechsmonatige Probezeit vereinbart, die gem. § 622 III BGB einer zweiwöchigen Kündigungsfrist unterliegt. Davon abweichende Regelungen können getroffen werden.

In der Probezeit unterliegt das Arbeitsverhältnis nicht dem besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Daher bedarf eine Kündigung in der Probezeit keiner sozialen Rechtfertigung und kann ohne Begründung gekündigt werden. In Einzelfällen macht es dennoch Sinn, die Rechtmäßigkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Hierbei ist auf die kurzen Fristen zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu achten.

Im öffentlichen Dienst unterliegen alle Arbeitsverhältnisse einer sechsmonatigen Probezeit gem. § 2 IV TVöD. Bei Berufsausbildungen liegt die Probezeit zwischen zwei bis vier Monaten gemäß § 20 BBiG.

Probezeitbefristungen können – trotz ihrer gesetzlichen Berechtigung – unwirksam sein und sollten stets überprüft werden.

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zu diesem Thema an Rechtsanwalt von Below entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

Im Arbeitsrecht werden Sie insbesondere zu folgenden Themen beraten: