Kündigung

Die Kündigung ist die Beendigung des Arbeitsvertrages durch eine Kündigungserklärung. Ab dem Zugang der Erklärung ist die Kündigung unwiderruflich.

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgeht, muss dieser die Kündigung unterschreiben. Ein Arbeitgeber sollte zudem darauf hinweisen, dass man sich sofort bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend meldet. Dem Arbeitgeber steht es frei, ob und in welcher Form er eine Freistellung bis zum Vertragsende ausspricht.

Der Arbeitgeber ist im Falle der Kündigung dazu verpflichtet ein Zeugnis und eine Urlaubsbescheinigung auszustellen, die Lohnsteuerkarte zu übergeben und er muss eine Erklärung abgeben, ob das Gehalt der letzten drei Jahre über die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung reichte. Eine Abfindung ist nur in Ausnahmen gegeben (siehe Abfindung).

Es gibt drei gerechtfertigte Kündigungsgründe. Zum einen die betriebsbedingte Kündigung, wo der Arbeitgeber beschließt Arbeitskräfte abzubauen oder sogar den Betrieb ganz oder teilweise stillzulegen. Hier bedarf es einer Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern (siehe auch Kündigungsschutz). Des Weiteren gibt es die verhaltensbedingte Kündigung. Hier bedarf es in der Regel einer vorheriger Abmahnungen, die das Verhalten des Arbeitnehmers oder auch des Arbeitgebers rügt. Erst bei fortgesetztem Fehlverhalten kommt es dann zur Kündigung (z.B.: Zuspätkommen des Arbeitnehmers). Zuletzt gibt es die personenbedingte Kündigung, wo die Gründe in der Person des Arbeitnehmers liegen und diese nicht von ihm steuerbar sind (z.B.: Verlust des Führerscheins eines Kraftfahrers, krankheitsbedingte Kündigung).

Drei verschiedene Arten von Kündigungen sind zu unterscheiden.

Die außerordentliche, oder auch fristlose, Kündigung (§§ 626, 314 BGB) ist eine Kündigung ohne Beachtung der Kündigungsfristen, welche möglich ist, wenn ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre (z.B.: Diebstahl des Arbeitnehmers, Beleidigungen seitens des Arbeitgebers). Die Kündigung muss bis zum 14. Tag nach dem Bekanntwerden des Kündigungsgrundes erklärt werden, da die Kündigung sonst unwirksam ist.
Bei der ordentlichen Kündigung muss die Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten werden und der Arbeitsvertrag endet somit erst zu diesem Zeitpunkt.
Bei der Änderungskündigung wird der alte Vertrag gekündigt und ein neuer Vertrag mit neuen Regelungen angeboten (§ 2 KSchG). Bei Nichtannahme des Angebots wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Es gibt noch andere Wege als die Kündigung, um ein Arbeitsverhältnis zu beenden: befristete Arbeitsverträge, bedingte Verträge, Aufhebungsvertrag und die Anfechtung.

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