Elternzeit / Elterngeld

Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) hat jeder Elternteil, egal ob Vater oder Mutter, Anspruch auf Elternzeit, sofern er vor Geburt des Kindes berufstätig war. § 15 BEEG nennt den Kreis der Berechtigten. Nach dem BEEG kann man sich für einen gewissen Zeitraum (maximal bis zum dritten Lebensjahr des Kindes) von der Arbeit unentgeltlich freistellen lassen, um so die Betreuung des Kindes gewährleisten zu können. Die Elternzeit kann von beiden Elternteilen gleichzeitig oder auch nacheinander beantragt werden. Der Antrag erfolgt gegenüber dem Arbeitgeber. In dieser Zeit wird einem gem. § 4 BEEG für maximal 12 Monate Elterngeld gewährt. Die Höhe beträgt 67% des im Vorjahr erzielten Einkommens. Gem. § 17 BEEG kann der Anspruch auf Erholungsurlaub um 1/12 gekürzt werden.

Für Frauen gilt, dass ihre Elternzeit erst nach Ende der Mutterschaftszeit läuft, also keine Anrechnung erfolgt. Eine Anrechnung erfolgt gem. § 3 BEEG jedoch auf das Mutterschaftsgeld.

Gem. § 18 BEEG besteht während der Elternzeit ein Kündigungsverbot. Nach Ende der Elternzeit ist eine Kündigung gem. § 19 BEEG nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, wenden Sie sich an Rechtsanwalt von Below, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht, entweder per Email an below@swb-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 0211-9990850.

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